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Neue Regelungen!
Höhere Strafen gegen hohe Unfallrisiken
Hohes Bußgeld und drohende Fahrverbote sollen die Rettungsgasse künftig frei machen … © DEGENER
„Die Veranstaltung oder Teilnahme an illegalen Autorennen von einer
Ordnungswidrigkeit zu einer Straftat heraufzustufen, ist sinnvoll“,
erklärt der Deutsche Verkehrssicherheitsrat. „Nicht angepasste
Geschwindigkeit ist Ursache Nummer eins bei den Verkehrsunfällen mit
Todesfolge. Dass zukünftig grob verkehrswidrige und rücksichtslose,
erhebliche Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit, als wäre man in
einem Rennen, strafbewehrt sind, wird die Verkehrssicherheit erhöhen.“
Durch die Neuregelung sind Kraftfahrzeugrennen nicht mehr Teil des
Bußgeldkatalogs, sondern Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch
(StGB): Es drohen die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 2 StGB),
eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe (§ 315d
StGB), die bei Gefährdung, Verletzung oder Tötung entsprechend höher
ausfällt, sowie die Einziehung der beteiligten Kraftfahrzeuge (§ 315f
StGB). Ab sofort sollen hohe Strafen die Gefahr der Ablenkung am Steuer
eindämmen.
Besonders
deutlich fällt auch die Erhöhung der Bußgelder bei Blockade der
Rettungsgasse und Nichtbeachten von blauem Blinklicht und Einsatzhorn
aus. Neu: Wird keine Rettungsgasse gebildet, gilt ein Regelsatz 200 Euro
plus 2 Punkte im Fahreignungsregister. Wer nicht freie Bahn geschaffen
hat für Fahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn muss mindestens mit dem
Regelsatz von 240 Euro rechnen, plus 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkten im
Fahreignungsregister. – Nach der bisherigen Regelung galt für beide
Tatbestände, also „Keine Rettungsgasse gebildet“ sowie „Nicht freie Bahn
geschaffen trotz Blaulicht und Martinshorn“, nur ein Regelsatz von 20
Euro.
Außerdem wird ab sofort das Tragen von Masken, Schleiern und Hauben,
die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verdecken,
verboten. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird vorsätzlich begangen
und daher mit 60 Euro bestraft. Zur Klarstellung ergänzt das
Verkehrsministerium (BMVI) in einer Mitteilung: „Nicht verboten sind
reine Kopfbedeckungen, die das Gesicht freilassen (z. B. Hut, Kappe,
Kopftuch), Gesichtsbemalung, -behaarung oder Gesichtsschmuck (z. B.
Tätowierung, Piercing, Karnevals- oder Faschingsschminke), die Sicht
erhaltende oder unterstützende Brillen (z. B. Sonnenbrille), die nur
geringfügige Teile des Gesichts umfassen. Ebenfalls nicht verboten ist
das Tragen von Schutzhelmen für Kraftradfahrer. Ihr Schutzbedürfnis ist
vorrangig.“

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